Entspricht dem Händlereinkaufswert. Der Begriff des Restwertes findet häufig bei unfallbeschädigten Fahrzeugen Anwendung. Bei Totalschäden stellt der Sachverständige neben den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert auch den erzielbaren Verkaufserlös (oder auch Restwert) fest. Dabei handelt es sich um nichts anderes als ein individueller Händlereinkaufswert unter Berücksichtigung der Unfallschäden und aller anderen wertbeeinflussenden Faktoren.